Rechtsanwalt Markenanwalt
Markenrecht
Rechtsanwältin Astrid Hilgemann

Rechtsanwältin Astrid Hilgemann ist auf die Beratung und Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, hier insbesondere im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht, spezialisiert.

Sie berät und vertritt Mandanten außerdem regelmäßig in jugendschutzrechtlichen Fragen und solchen des AGB-Rechts.

Die Kanzlei hat ihren Sitz in Steglitz, in einer Seitenstraße des Steglitzer Damms. Der S-Bahnhof Südende ist fußläufig erreichbar, eine Bushaltestelle befindet sich in unmittelbarer Nähe.

Markenanmeldung
Rechtsanwalt Michael Plüschke

Die Anwaltskanzlei ist auf die verschiedenen Teilbereiche des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisiert. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt im Marken- und Designschutz, dem Urheberrecht und dem wettbewerbsrechlichen Leistungsschutz.

 Markenanmeldungen mit standarisierten Leistungspaketen können online beauftragt werden.

Das Büro befindet sich in der Mitte von Berlin in der sechsten Etage des Dussmann-Hauses (Friedrichstraße 90), in dem auch das gleichnamige Kulturkaufhaus zu finden ist.



Sembritzkistr. 4
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Tel: +49 (0)30 - 31 01 33 58
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Die Der EuGH versteht die Wechselbeziehung aller drei Faktoren als Implikation des Gebots umfassender Beurteilung und erläutert sie beispielhaft dahingehend, daß ein geringerer Grad an Waren/Dienstleistungsähnlichkeit durch einen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit ausgeglichen werden könne und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 2000, 899 - Marca/Adidas, Tz. 40; EuGH WRP 1999, 806 - Lloyd, Tz. 19; EuGH GRUR 1998, 922 - Canon, Tz. 17), insbesondere wenn auch noch die Kennzeichnungskraft der älteren Marke hoch ist (EuGH GRUR Int. 2000, 899 - Marca/Adidas, Tz. 40; EuGH WRP 1999, 806 - Lloyd, Tz. 21; EuGH GRUR 1998, 922 - Canon, Tz. 19). Der BGH hat diesen Zusammenhang in praktisch allen neueren Entscheidungen zum Obersatz seiner Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr gemacht (zB BGH GRUR 2002, 1067, 1068 - DKV/OKV; BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2002, 814, 815 - Festspielhaus; BGH WRP 2002, 537, 539 - BANK 24; BGH WRP 2002, 534, 535 - BIG; BGH GRUR 2002, 626, 627 - IMS; BGH GRUR 2002, 342, 343 - ASTRA/ESTRA-PUREN; BGH GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; BGH GRUR 2002, 171, 173 - Marlboro-Dach; BGH GRUR 2002, 65, 67 - Ichthyol; BGH GRUR 2001, 1159/1160 - Dorf MÜNSTERLAND; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; BGH GRUR 2001, 158, 160 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; BGH GRUR 2001, 164, 165 - Wintergarten; BGH GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; BGH GRUR 2000, 1028, 1030 - Ballermann; BGH GRUR 2000, 1031 - Carl Link; BGH GRUR 2000, 1040, 1042 - FRENORM/FRENON; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHE/TISSERAND; BGH GRUR 2000, 890, 891 - IMMUNINE/IMUKIN; BGH GRUR 2000, 875, 876 - Davidoff; BGH GRUR 2000, 883, 884 - PAPPAGALLO; BGH GRUR 2000, 603, 604 - Ketof/ETOP; BGH GRUR 2000, 605, 606 - comtes/ComTel; BGH GRUR 2000, 888, 889 - MAG-LITE; BGH GRUR 2000, 608, 610 - ARD-1; BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA; BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; BGH GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO)
Dieser vom BGH bereits vor dem EuGH angenommene und auch als „Wechselwirkung“ bezeichnete Grundsatz (zB BGH GRUR 1997, 221 - Canon; BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze) war für das deutsche Markenrecht hinsichtlich der Einbeziehung auch der Waren/Dienstleistungsähnlichkeit neu (BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II; zur Berücksichtigung der Warennähe/Warenferne iRd § 31 WZG s. unten Rdn. 448). Umstritten war zunächst, ob der Grad der Waren/Dienstleistungsähnlichkeit losgelöst vom konkreten Kollisionsfall zu bestimmen und die Wechselbeziehung zu Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft erst im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist (absoluter Ähnlichkeitsbegriff) oder diese beiden Faktoren schon die Bestimmung des Grades der Waren/Dienstleistungsähnlichkeit beeinflussen (relativer Ähnlichkeitsbegriff). Dazu unten Rdn. 414 ff
Die demgegenüber unstreitige Folge der Wechselbeziehung bei Warenidentität einschließlich hochgradiger Warenähnlichkeit ist in der deutschen Rspr. auch in einer Art Abstandslehre dahingehend zum Ausdruck gebracht worden, daß ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich sei, um Verwechslungsgefahren auszuschließen, als bei einem geringeren Grad der Warenähnlichkeit (zB BGH GRUR 1998, 934, 937 - Wunderbaum: „merkbarer Abstand“; vgl. auch BGH GRUR 1998, 1014 - ECCO II: „strenge Maßstäbe“, ebenso BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions). Im Sinne einer Abstandslehre veranschaulicht werden kann auch die zweite wichtige, grdsl. unstreitige Wechselbeziehung in Form des grundlegenden Einflusses der Kennzeichnungskraft der geschützten Marke auf den zum sicheren Ausschluß von Verwechslungsgefahren erforderlichen Zeichen- und/oder Waren/Dienstleistungsabstand; dazu ausf. unten Rdn. 320 ff. Treffen Warenidentität und überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zusammen, genügt bereits ein geringer Grad der Zeichenähnlichkeit, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen (zB BGH GRUR 2002, 342, 343 - ASTRA/ESTRA-PUREN). Die drei Faktoren stehen zueinander nicht etwa in einem festen, quantifizierbaren Verhältnis (aA von Linstow GRUR 1996, 99). Es ist vielmehr eine Frage des konkreten Falles, welcher Grad des einen Faktors zum Ausgleich der Schwäche eines anderen Faktors geeignet ist genießen.